Allgemeine Geschäftsbedingungen der Industrieofen- & Härtereizubehör GmbH Unna, Viktoriastraße 12, D-59425 Unna

 

Für alle Lieferungen und Leistungen sind, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

§ 1 Angebot und Vertragsabschlüsse

  1. Angebote durch uns und unsere Vertreter sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Sie verpflichten uns nicht zur Annahme von Aufträgen. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt worden ist, jedoch hilfsweise mit unserer Lieferung, falls diese ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen musste. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.
  2. Die den Drucksachen, dem Angebot und der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen, wie Beschreibung, Abbildungen, Zeichnungen sowie die genannten Gewichtsangaben, gründen sich auf gewissenhafte Ermittlungen. Die genannten Maße verstehen sich unter Vorbehalt der üblichen Toleranzen.
  3. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Absprachen müssen von uns ebenfalls schriftlich anerkannt werden.
  4. Mehr- oder Mindergewichte in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
  5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  6. Gewichte, Maße, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  7. Im Übrigen sind Angaben zum Leistungs- und Liefergegenstand nur als annährend zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften dar, sondern Kennzeichnungen und Beschreibungen der Lieferartikel.

 

§ 2 Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk rein netto, ausschließlich Verpackung, Verladung und Versicherung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet und ausgewiesen.
  2. Die Preise entsprechen der Kostensituation zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Bei einer Bestellungsannahme müssen wir uns Preiskorrekturen vorbehalten.
  3. Bei einer Änderung der Kostenfaktoren zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung oder der Ausführung der Leistung sind wir berechtigt, die Preise prozentual an die neue Kostensituation anzugleichen.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug und frei Zahlstelle in EUR zu leisten.
  2. Wenn nicht anders vereinbart, sind zu zahlen:

a) bei einer Gesamtsumme einschl. MwSt. bis 10.000,00 €: 30 Tage nach Lieferung bzw. Versandbereitschaftsmeldung netto.

b) bei einer Gesamtsumme einschl. MwSt. ab 10.000,00 €:
50% zzgl. MwSt. nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung.
40% zzgl. gesamte restliche MwSt. bei Lieferung bzw. Vorlage der Versanddokumente.
10% 30 Tage nach Lieferung netto.

3. Sonderabmachungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch uns.

4. Werden Zahlungen gestundet, bzw. tritt Zahlungsverzögerung ein, so behalten wir uns vor, vom Fälligkeitstag an, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

5. Montage- und Inbetriebsetzungskosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung netto zahlbar.

6. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen, es sei denn, dass es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller auch nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar fällig. Der Besteller darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an uns herauszugeben.

Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware zur Sicherung unserer Ansprüche zurückzunehmen, ohne dass darin ein Rücktritt vom Kauf zu erblicken ist. Der Besteller nimmt Barzahlung auf die abgetretenen Forderungen für uns in gesonderte Verwahrung und tritt uns Postscheck- und Bankguthaben in Höhe der in Verwahrung genommenen Beträge ab. Die Beträge sind unverzüglich an uns weiterzuleiten. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provision gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Landeszentralbank zuzüglich 3 % berechnet.

 

§ 4 Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus.
  2. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind.
  3. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Wir haften im Fall des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug nur im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes, sofern dies von den Vertragspartnern bei Vertragsstellung vereinbart wurde.

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

  1. Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 5 Kreditgrundlage

Voraussetzung für die Lieferfrist ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, Vorräten oder Außenständen) ein, sind wir berechtigt, Barzahlung, Sicherheit oder Vorauszahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Unter gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages heraus zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen.

 

§ 6 Gefahren- und Versandübergang

  1. Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers.
  2. Versandvorschriften sind mit der Bestellung zu geben, andernfalls bleibt uns Versandart und Versandweg ohne Verbindlichkeit für schnellste und billigste Beförderung überlassen.
  3. Verlässt die Ware unser Werk, gehen das Transportrisiko sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, auch bei Franko-, FOB- oder FOR-Geschäften. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  4. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf besondere Anordnung und Kosten des Bestellers. Wir stellen anheim, eine solche Versicherung abzuschließen.
  5. Lademittel (Unterleghölzer, Gerüste usw.) sowie Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet. Eine Zurücknahme erfolgt nicht.
  6. Das Abladen und der Transport an die Verwendungsstelle ist in jedem Falle Sache des Bestellers.
  7. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind uns unverzüglich nach Empfang der Sendung schriftlich mitzuteilen.
  8. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Anlagen und Waren (Vorbehaltsware) sowie an den etwas aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung unserer sämtlichen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor, auch wenn sie zum Weiterverkauf bestellt worden sind oder dem Besteller ein Zahlungsziel gewährt worden ist. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltware verpflichtet.

Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller dies auf seine eigenen Kosten rechtzeitig auszuführen.

Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf uns.

Der Besteller wird die Sache als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Der Besteller darf die gelieferten Vorbehaltswaren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen, sind nicht gestattet.

Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffen den Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an uns zu unserer Sicherheit in Höhe des Wertes der veräußerten Waren oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltswaren in voller Höhe oder im Falle der vorherigen Be- oder Verarbeitung mit nicht uns gehörenden Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab.

Erfolgt Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, so gilt der anteilige Werklohn als abgetreten. Erfolgt ein solcher Verkauf oder Abschluss eines Werkvertrages zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufes bzw. Werkvertrages ist, ab.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrage für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig ein Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung dieser Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Zession behandelt und der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Der Besteller hat die auf die aufgetretenen Forderungen eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.

Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen.

Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen.

Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.

 

§ 8 Gewährleistung

  1. Soweit keine Garantie vereinbart ist, haften wir für Mängel der Lieferung, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gemäß nachfolgender Bestimmungen:Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes. Mängel müssen uns vom Besteller unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung schriftlich angezeigt werden, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Lieferung. Mängel, die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber drei Monate nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen.Gibt uns der Besteller keine Möglichkeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware zurückzunehmen und an Ihrer Stelle neue Ware liefern, Nachbesserungen innerhalb angemessener Frist durchführen oder den Minderwert ersetzen. Im Falle des Scheiterns der Nachbesserungsversuche kann der Besteller Wandlung oder Minderung verlangen.
  2. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.

Ausgenommen hiervon sind Verschleißteile. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen gegebenenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers gebracht worden ist. Es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gerbrauch.

Rückkaufansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner die im vorstehenden Absatz getroffene Regelung entsprechend.

Bei Aufträgen für Erzeugnisse, deren Konstruktions- bzw. Zusammensetzungsmerkmale uns der Besteller vorschreibt, haftet der Besteller dafür, dass die Konstruktionen oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte eingreifen. Im Fall einer Inanspruchnahme stellt uns der Besteller von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

Alle sonstigen, dem Besteller wegen oder im Zusammenhang mit Mängel oder Fehlen zugesicherter Eigenschaft oder der gelieferten Ware oder des hergestellten Werkes etwa zustehenden Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Ansprüche aus Verschuldung bei Vertragsabschluss und Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Eine Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

  1. In der Garantiezeit ausgeführte Ersatzlieferungen und Leistungen verlängern die vereinbarte Garantiezeit nicht.
  2. Die Gewährleistungspflicht besteht nicht, solange der Besteller einen Betrag einbehält, dessen Verhältnis zum geschuldeten Gesamtpreis höher ist, als das Verhältnis der Wertdifferenz der mangelhaften zur mangelfreien Vertragsware.

 

§ 9 Schlussbestimmung

  1. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen oder Rechten des Bestellers gegen uns ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Unna, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist Unna.Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, soll diejenige rechtlich wirksame Regelung in Kraft treten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.Gerichtsstand für Käufer und Lieferer ist Unna. Dies gilt auch für Klagen in Wechsel- und Scheckprozessen.

 

Rev. 0, Stand 8/2020

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