Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma
Industrieofen- & Härtereizubehör GmbH Unna
Viktoriastr. 12, D-59425 Unna
>> Für alle Lieferungen und Leistungen sind, sofern nicht andere
Vereinbarungen getroffen werden, die nachstehenden Bedingungen maßgebend.
Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen >>
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§ 1 Angebot und Vertragsabschlüsse
- Angebote durch uns und unsere Vertreter sind grundsätzlich
unverbindlich und freibleibend. Sie verpflichten uns nicht zur
Annahme von Aufträgen, Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen,
wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist, jedoch hilfsweise
mit unserer Lieferung, falls diese ohne vorherige Auftragsbestätigung
erfolgen mußte. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.
- Die den Drucksachen, dem Angebot und der Aufragsbestätigung
beigefügten Unterlagen, wie Beschreibung, Abbildungen, Zeichnungen
sowie die genannten Gewichtsangaben, gründen sich auf gewissenhafte
Ermittlungen. Die genannten Maße verstehen sich unter Vorbehalt
der üblichen Toleranzen.
- Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Abänderungen , Ergänzungen oder mündliche Absprachen
müssen von uns ebenfalls schriftlich anerkannt werden.
- Mehr- oder Mindergewichte in handelsüblichen Grenzen berechtigen
nicht zur Beanstandungen und Preiskürzungen.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten
gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag
dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben.
- Gewichte, Maße, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurden.
Im übrigen sind Angaben zum Leistungs- und Liefergegenstand
nur als annährend zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine
zugesicherten Eigenschaften dar, sondern Kennzeichnungen und
Beschreibungen der Lieferartikel.
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§ 2 Preise
- Unsere Preise verstehen sich ab Werk rein netto, ausschließlich
Verpackung, Verladung und Versicherung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer
wird gesondert berechnet und ausgewiesen.
- Die Preise entsprechen der Kostensituation zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe. Bei einer Bestellungsannahme müssen wir uns
Preiskorrekturen vorbehalten.
- Bei einer Änderung der Kostenfaktoren zwischen dem Vertragsabschluß
und der Lieferung oder der Ausführung der Leistung sind wir
berechtigt, die Preise prozentual an die neue Kostensituation
anzugleichen.
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§ 3 Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug und frei Zahlstelle in
EUR zu leisten.
- Wenn nicht anders vereinbart, sind zu zahlen:
- bei einer Gesamtsumme einschl. MwSt. bis 10.000,00 € :
30 Tage nach Lieferung bzw. Versandbereitschaftsmeldung
netto.
- bei einer Gesamtsumme einschl. MwSt. ab 10.000,00 € :
1/3 zzgl. MwSt. nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung
1/3 zzgl. gesamte restliche MwSt. bei Lieferung bzw. Vorlage
der Versand-
dokumente.
1/3 30 Tage nach Lieferung netto.
- Sonderabmachungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung
durch uns.
- Werden Zahlungen gestundet, bzw. tritt Zahlungsverzögerung
ein, so behalten wir uns vor, vom Fälligkeitstag an, Verzugszinsen
in üblicher Höhe zu berechnen, ohne dass es einer Inverzugsetzung
bedarf.
- Montage- und Inbetriebsetzungskosten sind sofort nach Erhalt
der Rechnung netto zahlbar.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten
oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen, es sei denn,
dass es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Forderungen handelt.
Werden Zahlungensbedingungen nicht eingehalten, so werden unsere
sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel
sofort in bar fällig. Der Besteller darf die in unserem Allein-
oder Miteigentum stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat
sie auf Verlangen an uns herauszugeben.
Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die von uns gelieferte
Ware zur Sicherung unserer Ansprüche zurückzunehmen, ohne dass
darin ein Rücktritt vom Kauf zu erblicken ist. Der Besteller
nimmt Barzahlung auf die abgetretenen Forderungen für uns in
gesonderte Verwahrung und tritt uns Postscheck- und Bankguthaben
in Höhe der in Verwahrung genommenen Beträge ab. Die Beträge
sind unverzüglich an uns weiterzuleiten. Bei Zielüberschreitung
werden Zinsen und Provision gemäß den jeweiligen Banksätzen
für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch in Höhe des jeweiligen
Diskontsatzes der Landeszentralbank zuzüglich 3 % berechnet.
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§ 4 Lieferzeit
- Die Lieferzeit bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.
Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen,
voraus.
- Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der
Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen
des Geschäftes einig sind.
- Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine
Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung
über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt.
- Eine Verzugsentschädigung wird nicht gewährt, es sei denn,
dass der Verzug auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln
zurückzuführen ist.
- Teillieferungen sind zulässig.
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§ 5 Kreditgrundlage
- Voraussetzung für die Lieferfrist ist die Kreditwürdigkeit
des Bestellers. Erhalten wir nach Vertragsabschluß Auskünfte,
welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag
ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, oder ergeben
sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen,
tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage
(Zwangs-
vollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung,
Geschäftsübergang, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von
Waren, Vorräten oder Außenständen) ein, sind wir berechtigt,
Barzahlung, Sicherheit oder Vorauszahlung ohne Rücksicht auf
entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
Unter gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, das Lager
des Bestellers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende
Waren gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen.
Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen.
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§ 6 Gefahren- und Versandübergang
- Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers.
- Versandvorschriften sind mit der Bestellung zu geben, andernfalls
bleibt uns Versandart und Versandweg ohne Verbindlicheit für
schnellste und billigste Beförderung überlassen.
- Verläßt die Ware unser Werk, gehen das Transportrisiko sowie
alle sonstigen Risiken auf den Besteller über, auch bei Franko-
, FOB- oder FOR-Geschäften.
- Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf besondere
Anordnung und Kosten des Bestellers. Wir stellen anheim, eine
solche Versicherung abzuschließen.
- Lademittel (Unterleghölzer, Gerüste usw.) sowie Verpackungen
werden zu Selbstkosten berechnet. Eine Zurücknahme erfolgt nicht.
- Das Abladen und der Transport an die Verwendungsstelle ist
in jedem Falle Sache des Bestellers.
- Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herühren, sind uns unverzüglich
nach Empfang der Sendung schriftlich mitzuteilen.
- Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers
verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,
Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden
angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden. Das Lagergeld
wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen
werden.
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§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Anlagen
und Waren (Vorbehaltsware) sowie an den etwas aus ihrer Be-
und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung unserer
sämtlichen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden
Ansprüche vor, auch wenn sie zum Weiterverkauf bestellt worden
sind oder dem Besteller ein Zahlungsziel gewährt worden ist.
Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltware verpflichtet.
Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller für uns
vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet
der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns
das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes
der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit
der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung
oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa
entstehenden Miteigentumsanteilen überträgt der Besteller schon
jetzt auf uns.
Der Besteller wird die Sache als Verwahrer für uns mit kaufmännischer
Sorgfalt besitzen. Der Besteller darf die gelieferten Vorbehaltswaren
und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung
und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen,
Verpfändungen und andere, unsere Rechte gefährdende Verfügungen,
sind nicht gestattet.
Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die
Vorbehaltsware betreffen den Rechtsgrund zustehenden Forderungen
tritt der Besteller schon jetzt an uns zu unserer Sicherheit
in Höhe des Wertes der veräußerten Waren oder des Verkaufserlöses
ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware
vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt
der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltswaren
in voller Höhe oder im Falle der vorherigen Be- oder Verarbeitung
mit nicht uns gehörenden Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten
Vorbehaltsware ab.
Erfolgt Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages
oder Werklieferungsvertrages, so gilt der anteilige Werklohn
als abgetreten. Erfolgt ein solcher Verkauf oder Abschluß eines
Werkvertrages zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die
Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware,
die Gegenstand dieses Kaufes bzw. Werkvertrages ist, ab.
Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird
die Abtretung als stille Zession behandelt und der Besteller
ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Der Besteller
hat die auf die aufgetretenen Forderungen eingehenden Beträge
gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.
Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr
als 20 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe
von Sicherungen zu verlangen.
Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen
hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für die Intervention
notwendigen Unterlagen anzuzeigen.
Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.
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§ 8 Gewährleistung
- Soweit keine Garantie vereinbart ist, haften wir für Mängel
der Lieferung, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften
gemäß nachfolgender Bestimmungen :
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der
Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes. Mängel müssen uns vom
Besteller unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger
Be- oder Verarbeitung schriftlich angezeigt werden, spätestens
innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Lieferung. Mängel,
die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht
entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens
aber drei Monate nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen.
Gibt uns der Besteller keine Möglichkeit, uns von dem Mangel
zu überzeugen, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Ware nicht zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge können wir nach
unserer Wahl die mangelhafte Ware zurückzunehmen und an Ihrer
Stelle neue Ware liefern, Nachbesserungen durchführen oder den
Minderwert ersetzen. Im Falle des Scheiterns der Nachbesserungsversuche
kann der Besteller Wandlung oder Minderung verlangen.
- Bei Aufträgen für Erzeugnisse, deren Konstruktions- bzw. Zusammensetzungs-
merkmale uns der Besteller vorschreibt, haftet der Besteller
dafür, dass die Konstruk-
tionen oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte eingreifen.
Im Fall einer Inanspruchnahme stellt uns der Besteller von jeglichen
Ansprüchen Dritter frei.
Alle sonstigen, dem Besteller wegen oder im Zusammenhang mit
Mängel oder Fehlen zugesicherter Eigenschaft oder der gelieferten
Ware oder des hergestellten Werkes etwa zustehenden Ansprüche,
inbesondere auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung,
Ansprüche aus Verschuldung bei Vertragsabschluß und Ansprüche
aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Eine Haftung
wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
- In der Garantiezeit ausgeführte Ersatzlieferungen und Leistungen
verlängern die vereinbarte Garantiezeit nicht.
- Die Gewährleistungspflicht besteht nicht, solange der Besteller
einen Betrag einbehält, dessen Verhältnis zum geschuldeten Gesamtpreis
höher ist, als das Verhältnis der Wertdifferenz der mangelhaften
zur mangelfreien Vertragsware.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht anders vereinbart
ist, 12 Monate und beginnt mit dem Gefahrübergang auf den Besteller;
ausgenommen hiervon sind Verschleißteile.
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§ 9 Schlußbestimmung
- Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen oder Rechten
des Bestellers gegen uns ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist
Unna, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist. Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten, ist Unna.
Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, soll diejenige
rechtlich wirksame Regelung treten, die dem mit der unwirksamen
Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Gerichtsstand für Käufer und Lieferer ist Unna. Dies gilt auch
für Klagen in Wechsel- und Scheckprozessen.
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